Verleihbedingungen
Verleibedingungen
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBI. Seite 301, ber. SächsGVBI. S. 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, 159) zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBI. S. 138, 158) erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Flöha folgende Benutzerordnung:
§1 Allgemeine Bestimmungen und Aufgaben
(1) Die Stadt- und Kreisbibliothek Flöha ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Flöha. Sie ist kommunale Dienstleisterin, die in besonderer Weise das Grundrecht auf freien Zugang zu Informationen für alle Bürger gewährleistet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stellt sie ein breites Spektrum aktueller Medien bereit, schafft einen offenen Zugang zu Informationen, berät ihre Kunden in hoher Qualität und sichert die Basis für eine individuelle Bildung. Sie ist Kooperationspartnerin der Bildungseinrichtungen, fördert das Lesen und den kompetenten Umgang mit allen Medien. Als Kommunikationszentrum und Veranstaltungsort dient sie der Begegnung, dem selbst gesteuerten Lernen und der Freizeitgestaltung der Bürger.
(2) Sie besteht aus der Stadtbibliothek Flöha mit ihren Bereichen und der Kreisergänzungsbibliothek im Landkreis Mittelsachsen.
(3) Die Stadt- und Kreisbibliothek Flöha erwirbt und erschließt aktuelle Medien und gewährt Zugang zum Internet. Sie ist in ihrem Bestandsangebot den aktuellen Lese- und Informationsbedürfnissen verpflichtet, berücksichtigt aber auch den Kernbestand allgemeiner literarischer, kultureller, gesellschaftlicher, naturwissenschaftlicher und technischer Bildung. Sie stellt die Medien und Informationen zur öffentlichen Nutzung bereit und berät ihre Kunden bei Auswahl und Recherche.
(4) Den überwiegenden Teil ihrer Bestände verleiht sie außer Haus oder bietet diese Online an. Medien mit besonders hohem Informationswert und schützenswerten historischen Beständen sind der Präsenznutzung vorbehalten.
(5) Sie ermöglicht ihren Kunden bei Einhaltung der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen des Urheberschutzes die Herstellung von Kopien aus den eigenen Beständen, sofern sie nicht besonderem Schutz unterliegen.
(6) Über den Leihverkehr Sachsen-Opac zwischen den Bibliotheken besorgt sie Medien, die sich nicht im Bestand der Stadt- und Kreisbbibliothek Flöha befinden.
(7) Die Stadt- und Kreisbibliothek Flöha betreibt Öffentlichkeitsarbeit entsprechend ihren Zielen.
§2 Nutzungsberechtigung und Anmeldung
(1) Jeder Bürger ist im Rahmen dieser Benutzerordnung berechtigt, die Stadt- und Kreisbibliothek Flöha auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu nutzen.
(2) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben.
(3) Der Bürger meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines anderen gültigen Dokumentes, das ihn mit Namen, Lichtbild, Geburtsdatum und Anschrift ausweist, in der Stadt- und Kreisbibliothek Flöha an. Auf dem Anmeldeformular teilt er die erforderlichen Angaben zu seiner Person mit und erklärt durch seine Unterschrift die Anerkennung der Satzung und der Benutzerordnung der Stadt Flöha für die Nutzung der Stadt- und Kreisbibliothek. Gleichzeitig erteilt er mit seiner Unterschrift die Einwilligung zur elektronischen Speicherung der persönlichen Angaben. Die Stadt- und Kreisbibliothek Flöha nutzt die personengebundenen Daten zum Zwecke der Ausleihverbuchung unter Beachtung des Gesetzes zum Schutze der informellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBI. S. 330) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, der sich damit gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren verpflichtet. Mit seiner Unterschrift stimmt der gesetzliche Vertreter dem Nutzungsverhältnis zu. Gleichzeitig erteilt er sein Einverständnis dafür, dass sein Kind die Internetzugänge nutzen darf. Bei der Anmeldung ist der Personalausweis des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Kinder unter sieben Jahren erhalten keinen eigenen Kundenausweis.
(5) Für Personen eines gemeinsamen Haushaltes kann ein Familienausweis ausgestellt werden, wenn sich mindestens ein volljähriges Familienmitglied für alle Nutzerinnen und Nutzer der Familie zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung der anfallenden Gebühren verpflichtet.
(6) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihrer/s Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksnutzung für den Antragsteller wahrnehmen.
(7) Der Kunde erhält einen auf seinen Namen lautenden Ausweis, der im Zeitraum von 12 Monaten gültig ist. Der Kundenausweis ist nicht übertragbar, er bleibt Eigentum der Stadt Flöha. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich zu melden. Die Neuausstellung des Kundenausweises ist gebührenpflichtig.
(8) Die Gültigkeit des Kundenausweises kann nach Ablauf mit erneuter Zahlung der Jahresgebühr um ein weiteres Jahr verlängert werden. Bei Namens- und Adressenänderungen ist die Bibliothek unverzüglich zu benachrichtigen. Für das Ermitteln einer Adresse wird eine Gebühr erhoben. Für Kosten, die der Bibliothek aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, haftet der Kunde.
(9) Im Falle des Ausschlusses von der Nutzung gemäß § 5 Abs. 3 dieser Satzung wird der Kundenausweis gesperrt. Eine Rückzahlung der von dem Kunden bereits entrichteten Nutzungsgebühr ist ausgeschlossen.
§3 Nutzung und Ausleihe außer Haus
(1) Die Ausleihe außer Haus ist nur unter Verwendung des persönlichen Kundenausweises möglich. Alle entliehenen Medien gelten als für den Inhaber des Kundenausweises entliehen. Er haftet für die Rückgabe.
(2) Im Web-Katalog kann jeder Kunde unter der Rubrik "Konto" alle gespeicherten persönlichen Daten, entliehener Medien, Leihfristen usw. einsehen. Zur Sicherheit ist der Zugriff nur über die Kundennummer und ein persönliches Passwort möglich. Die PIN wird bei der Anmeldung vergeben. Jeder Kunde haftet im Falle einer von ihm verursachten missbräuchlichen Verwendung des Passwortes.
(3) Es ist nicht gestattet, von der Stadt- und Kreisbibliothek entliehene Medien an Dritte weiter zu verleihen.
(4) Präsenzbestände werden nicht außer Haus gegeben. Zu ihrer Nutzung stehen Arbeitsplätze und Kopiergeräte bereit.
(5) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Kunden dahingehend zu kontrollieren, ob sie Gegenstände bzw. Medien der Bibliothek unberechtigt mit sich führen. Taschen sind in die dafür vorgesehenen Schränke einzuschließen.
(6) Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.
(7) Die Einnahme von Speisen und Getränken ist in den Ausleihbereichen nicht gestattet. Die Kunden müssen in den Bibliotheksräumen aufeinander Rücksicht nehmen und alles unterlassen, was den ordnungsgemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebes stört. Den Anweisungen des Personals haben sie Folge zu leisten.
(8) Die Kunden sind verpflichtet, alle Medien vor Verlassen der Bibliotheksräume unaufgefordert zu verbuchen, den Zustand und die Vollständigkeit der übergebenen Medien zu prüfen und etwa vorhandene Schäden bzw. fehlende Medienteile sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als im einwandfreien Zustand ausgehändigt. Der Kunde ist von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückgabe für die entliehenen Medien verantwortlich.
(9) Bei jeder Ausleihe erhält der Kunde einen Beleg, der die entliehenen Medien und das jeweilige Rückgabedatum auflistet. Der Kunde ist verpflichtet, den Ausleihbeleg sofort auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
(10) Ausgeliehene Medien können durch andere Kunden vorgemerkt werden.
(11) Der Kunde ist verpflichtet, vor Rückgabe der Medien auf deren Vollständigkeit zu achten. Der Kunde wird bis zur vollständigen Rückgabe mit der Ausleihe des betreffenden Mediums belastet.
(12) Der nach Medienrückgabe erstellte Beleg wird unter Vorbehalt der Vollständigkeit und Unbeschadetheit der Medien ausgestellt. Der Beleg ist sofort auf die Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Beanstandungen müssen unverzüglich gegenüber dem Servicepersonal geltend gemacht werden. Werden Medien außerhalb der Öffnungszeiten zurückgegeben, sind Beanstandungen spätestens am folgenden Öffnungstag vorzutragen.
§4 Leihfristen und Fristverlängerungen
(1) Die Leihfrist beträgt für Bücher, u.a. Medien bis zu 4 Wochen. Die Stadtbibliothek ist nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Leihfrist hinzuweisen. Bei Überschreiten der Leihfrist wird eine Gebühr erhoben.
(2) Vor Ende des Ablaufs der Leihfrist kann diese persönlich, auf telefonischen Antrag oder über den Online-Katalog je nach Medienart maximal dreimal verlängert werden. Bei Fristverlängerung muss der Kundenausweis vorgelegt bzw. bei telefonischer Verlängerung dessen Nummer genannt werden. Für bestimmte Medienarten kann die Stadt- und Kreisbibliothek Flöha die Fristverlängerung ausschließen oder beschränken. Die Verlängerung der Leihfrist erfolgt nur dann, wenn die Medien nicht von einem anderen Kunden vorgemerkt wurden und der Kundenausweis noch Gültigkeit besitzt. Sie erfolgt nicht, wenn die Leihfrist bereits überschritten und das Kundenkonto mit Gebühren belastet wurde. Auf Verlangen sind die entliehenen Medien vorzulegen.
(3) Bei jedem Antrag auf Leihfristverlängerung wird das neue Abgabedatum mitgeteilt. Weist das Konto des Kunden unterschiedliche Leihfristen aus, wird bei telefonischer Verlängerung nur das früheste Rückgabedatum genannt. Bei Online-Verlängerungen ist der Kunde für die korrekte Ausführung der Fristverlängerung verantwortlich. Er ist verpflichtet, die Veränderung der Leihfrist in der Kontoanzeige selbst zu kontrollieren. Bei schriftlichen Anträgen wird die Leihfristverlängerung nur unter Vorbehalt gewährt. Der Kunde trägt das Risiko der Nichtgewährung. Schriftliche Anträge auf Leihfristverlängerung werden von der Stadtbibliothek nicht beantwortet.
§5 Nutzungsbeschränkungen
(1) Der Leiter der Stadtbibliothek entscheidet über Nutzungsbeschränkungen für bestimmte Bestände.
(2) Der Leiter ist berechtigt, die Anzahl der an jeweils einen Kunden zu entleihenden Medien zu beschränken. In begründeten Fällen kann er die Leihfrist verkürzen.
(3) Die Kunden, die gegen diese Satzung verstoßen, können zeitweilig oder auf Dauer von der Nutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
(4) Bis zur Tilgung aller Schulden gegenüber der Stadtbibliothek kann der Kunde von der Medienausleihe ausgeschlossen oder auf Präsenznutzung beschränkt werden.
§6 Behandlung der Medien, Geräte und Einrichtungen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Medien, Geräte und Einrichtung der Stadtbibliothek sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu schützen. Jedes Schadensereignis ist der Bibliothek sofort zu melden.
(2) Bei der Anfertigung von Kopien aller Art hat der Kunde auf die Einhaltung des jeweils geltenden Urheberrechts zu achten.
(3) Änderungen an den Arbeitsplatz- und Netzkonfigurationen der Bildschirmarbeitsplätze sind untersagt. Technische Störungen müssen unverzüglich dem Personal gemeldet werden.
(4) Entliehene Daten-, Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen zum privaten Gebrauch verwendet werden. Öffentliche Aufführungen entliehener audiovisueller Medien und das Herstellen vollständiger Kopien sind untersagt.
(5) Bei Nutzung des Internets sind die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts, Strafrechts und des Jugendschutzes zu beachten. Gesetzwidrige Informationen dürfen weder genutzt noch verbreitet werden.
§7 Haftung
(1) Für Schäden, die in den Bibliotheksräumen eintreten und nicht auf dem Verschulden der des Kunden beruhen, haftet der Kunde nicht. Die Stadt- und Kreisbibliothek Flöha übernimmt keine Aufsichtspflicht für Minderjährige im Sinne von BGB § 832 Abs. Sie haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an den PCs, den entliehenen oder zur Einsichtnahme übergebenen bzw. bereitgestellten Medien zu wahren. Er stellt die Stadt Flöha diesbezüglich von jeglicher Haftung frei.
(3) Die Stadt Flöha haftet nicht für Schäden, - die einem Kunden auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihm genutzten Medien, einschließlich der Datenträger und Internetarbeitsplätze, entstehen; - die durch entliehene Medien an Geräten, Dateien und Datenträgern der Kunden auftreten; - die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Bibliotheksleistungen eintreten können; - die durch Verletzungen von Vertragsverpflichtungen zwischen Kunden und Internetdienstleistem verursacht werden.
(4) Der Verlust des Kundenausweises ist unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch Missbrauch des Kundenausweises entstehen, haftet der rechtmäßige Ausweisinhaber, wenn er den Verlust nicht unverzüglich angezeigt hat.
(5) Die Stadt Flöha ist für die Qualität, die Funktionsfähigkeit und Virenfreiheit von abgerufenen Dateien aus dem Internet nicht verantwortlich. Für die Funktionsfähigkeit der Leitungen und Computer gibt es keine Gewähr.
(6) Für während der Ausleihe verlorene, beschmutzte oder beschädigte Medien haftet der Kunde bzw. sein gesetzlicher Vertreter. Die Stadt- und Kreisbibliothek entscheidet, ob durch den Kunden selbst ein Ersatzexemplar, ein anderes, gleichwertiges Werk zu beschaffen oder ob der Wiederbeschaffungswert zu zahlen ist. Für die Beschädigung bzw. Verlustanzeige erhebt die Stadt Flöha eine Gebühr.
(7) Der Kunde haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit, soweit diese Benutzerordnung nichts anderes bestimmt.
(8) Für den Verlust oder die Beschädigung privater Gegenstände in den Räumen der Stadtund Kreisbibliothek Flöha wird keine Haftung übernommen.
(9) Die Stadt- und Kreisbibliothek Flöha stellt für die Aufbewahrung von Taschen Schließfächer zur Verfügung. Die Stadt Flöha haftet nicht für eingebrachte Gegenstände, einschließlich Geld, Geld ähnlichen Werten, Personaldokumenten, Wohnungs- und Autoschlüssel etc..
§8 Ausstellungen und Veröffentlichungen von Sonderbeständen
(1) Medien aus historischen bzw. regionalen Sonderbeständen können zum Zweck der Ausstellung nur mit Genehmigung des Leiters der Stadt- und Kreisbibliothek Flöha entliehen werden. Zur Erhaltung und Sicherheit der Bestände gelten gesonderte Vereinbarungen.
(2) Kopien aus Originalen der Sonderbestände können in begründeten Fällen beantragt und vom Personal gegen Gebühr ausgeführt werden. Veröffentlichungen bedürfen der Zustimmung der Stadt- und Kreisbibliothek Flöha.
(3) Bei jeder Ausstellung von Originalen oder bei Veröffentlichung von Kopien aus den Sonderbeständen sind die Stadt- und Kreisbibliothek Flöha als Eigentümerin und die Signatur des Werkes anzugeben.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, von jeder Publikation, für die Werke aus den Sonderbeständen maßgeblich genutzt wurden, ein unentgeltliches Belegexemplar zur Verfügung zu stellen.
§9 Gebühren
Gebühren werden nach der Gebührensatzung der Stadt Flöha für die Nutzung der Stadt- und Kreisbibliothek Flöha erhoben.
§10 In-Kraft-Treten
Die Benutzerordnung tritt am 01.11.2010 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit gültig.
Flöha, den 23.09.2010